c't 11/2006, S. 58: Forenhaftung
Joerg Heidrich
Überwachungspflicht?
Aktuelle Urteile zur Haftung von Forenbetreibern lassen noch keine Tendenz der Rechtsprechung erkennen
Für wachsende Unsicherheit bei Foren- und Blog-Betreibern sorgt das „Foren-Urteil“ des Landgerichts Hamburg gegen den Heise Zeitschriften Verlag. Inzwischen wurden weitere Urteile zu der Frage der Haftung von Forenbetreibern veröffentlicht. Der harten Linie der Hamburger Richter, die eine Vorabkontrolle von Postings verlangen, folgen andere Gerichte offenbar nicht.
Das Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg (siehe c't 10/06, S. 49) stellt eine Abkehr der bisherigen Rechtsprechung zur Haftung von Forenbetreibern dar. Bislang sollte gemäß dem Wortlaut von Paragraf 11 des Teledienstegesetzes (TDG) ein Betreiber nur dann für Inhalte Dritter verantwortlich sein, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung hat und den Inhalt dann nicht unverzüglich sperrt oder löscht.
Die vermeintlich klare Formulierung des Paragrafen wurde inzwischen jedoch durch den Bundesgerichtshof (BGH) in seinem „Rolex-Urteil“ (Az.: I ZR 304/01) von 2004 so ausgelegt, dass diese „Haftungsprivilegierung“ nicht für Unterlassungsansprüche gelten soll. Laut BGH ergibt sich das aus Paragraf 8 TDG („Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt“) sowie dem Wort „Verantwortlichkeit“, welches sich lediglich auf Schadensersatz und strafrechtliche Ansprüche beziehe.
Nach dieser neuen Linie ist der Betreiber eines Forums für Äußerungen Dritter verantwortlich, wenn er als „Störer“ anzusehen ist. Demzufolge haftet der Betreiber mit, weil er - auch ohne eigenes Verschulden - willentlich und kausal zum Rechtsverstoß eines anderen beiträgt, sofern er eine Möglichkeit hat, diese Handlung zu verhindern. Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, wird zudem die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten vorausgesetzt.
Setzt sich diese neue Richtung in der Rechtsprechung durch, kommt es bei der Beurteilung einer Haftung für Äußerungen von Dritten in Foren nicht mehr wie bisher primär auf die Kenntnis an. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob es dem Betreiber rechtlich und technisch möglich und vor allem zumutbar ist, derartige Postings zu löschen oder zu verhindern.
Proaktive Überwachung
Das LG Düsseldorf sprach mit Urteil vom 25. Januar 2006 (Az.: 12 O 546/05) dem Opfer einer Beleidigung einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Forums zu. Auf dessen Board, welches keine Registrierung erforderte, war der Kläger unter anderem mehrfach als „Porno-König“ verunglimpft worden. Das Gericht sah den Betreiber als Störer an. Dies allerdings, weil er in der Verhandlung nicht nachweisen konnte, dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung der beleidigenden Inhalte nach Kenntnisnahme nachgekommen sei. Nachdem es bereits zu mehreren beleidigenden Postings in dem Forum gekommen war, treffe den Board-Betreiber die Verpflichtung, weitere Rechtsverletzungen dieser Art so weit wie möglich zu verhindern.
Der Fall ist also etwas anders gelagert als beim „Heise-Forenurteil“. Der Verlag war einer Aufforderung zum Löschen des Beitrags an einem Freitagabend innerhalb von drei Stunden nachgekommen. Zudem war es zuvor nicht zu gleichen Rechtsverletzungen gegenüber dem Betroffenen gekommen. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre: Die Richter in Düsseldorf wollen dem Forenanbieter offenbar keine Pflicht zu einer proaktiven Vorabkontrolle von eingestellten Postings auflegen, wie es ihre Kollegen aus Hamburg fordern. Vielmehr sei der Betreiber nur verpflichtet, „das Forum zu überwachen und nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich zu löschen“ und dies zu dokumentieren.
Hoffnung für Betreiber von nicht kommerziell betriebenen Foren macht ein Urteil des LG München vom Dezember 2005 (Az.: 7 O 16341/05). Das Gericht wies darin den Antrag eines für Abmahnungen bekannten Anbieters von Online-Stadtplänen gegen den Betreiber eines Termin- und Veranstaltungskalenders für Gehörlose zurück. Ein Nutzer des Kalenders hatte eine urheberrechtlich geschützte Stadtplankachel gepostet. Dass der Betreiber Einträge nach eigenen Angaben vorab auf rechtswidrige Inhalte kontrolliert, führt laut Gericht nicht dazu, die Einträge als eigene Inhalte zu qualifizieren. Auch eine Haftung als Störer komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Dem Betreiber einer Plattform sei es nicht zuzumuten, jeden Termineintrag vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen, stellten die Münchener Richter klar. Eine solche Verpflichtung würde den Betrieb des Online-Kalenders in Frage stellen. Insbesondere handele es sich beim Veranstaltungskalender anders als bei der Entscheidung des BGH im Fall Internet-Versteigerung nicht um ein gewerbliches Angebot.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erweitert die bisherige Rechtsprechung zum Thema Foren schließlich um eine weitere Facette. Der Pressesenat wies mit Urteil vom 26. April 2006 (Az.: 1-15 U 180/05) eine Klage gegen einen Forenbetreiber in zweiter Instanz zumindest teilweise zurück. Zwei Nutzer hatten in dem Meinungsforum Schmähkritik an einer bestimmten Person geübt. Der eine Nutzer war dem Geschmähten namentlich bekannt, der andere nicht.
Da dem Anbieter die Postings bekannt waren und er trotzdem keine Sperrung vornahm, wäre er auch nach alter Rechtsprechung nicht über die Vorschriften des TDG privilegiert und würde dafür haften. Bemerkenswert sind die grundsätzlichen Feststellungen des Gerichts zur Störerhaftung: Bei einem Internet-Forum, in dem überwiegend Meinungen ausgetauscht werden, sei primär diejenige Person auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, die die rechtswidrigen Äußerungen von sich gegeben habe. Der in seinen Rechten Verletzte könne allerdings dann Unterlassung fordern, wenn der Forenbetreiber seinen Nutzern ermöglicht, anonym Beiträge zu verfassen.
Im Umkehrschluss bedeutet das eine Haftungsbefreiung für Anbieter von Meinungsforen, wenn sie die Nutzer zweifelsfrei identifizieren und deren persönliche Daten im Fall einer Rechteverletzung an Betroffene weitergeben. Im konkreten Fall fordert das Gericht in seinem Urteil von der geschmähten Person folglich, ihre Rechte beim namentlich bekannten Urheber des Postings direkt geltend zu machen. Im anderen Fall, bei dem der Name des Urhebers nicht bekannt war, sei der Forenbetreiber in der Störerhaftung.
Fazit
Die jüngsten Urteile zum Thema Forenhaftung deuten darauf hin, dass andere Gerichte dem von Juristen viel kritisierten und nicht rechtskräftigen „Heise-Forenurteil“ mit seinen praxisfremden Forderungen zumindest nicht in seiner extremen Form folgen werden. Der Gesetzgeber arbeitet gerade an einer Neufassung der relevanten Vorschriften im Teledienstegesetz. Zu hoffen ist, dass er klar herausstellt, dass eine Haftung von Forenbetreibern, Anbietern von Blogs und Wikis oder Hosting-Providern für Inhalte Dritter zumindest eine Kenntnis dieser Inhalte voraussetzen muss. (hob)
Joerg Heidrich ist Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags und Rechtsanwalt in Hannover.
Joerg Heidrich
Überwachungspflicht?
Aktuelle Urteile zur Haftung von Forenbetreibern lassen noch keine Tendenz der Rechtsprechung erkennen
Für wachsende Unsicherheit bei Foren- und Blog-Betreibern sorgt das „Foren-Urteil“ des Landgerichts Hamburg gegen den Heise Zeitschriften Verlag. Inzwischen wurden weitere Urteile zu der Frage der Haftung von Forenbetreibern veröffentlicht. Der harten Linie der Hamburger Richter, die eine Vorabkontrolle von Postings verlangen, folgen andere Gerichte offenbar nicht.
Das Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg (siehe c't 10/06, S. 49) stellt eine Abkehr der bisherigen Rechtsprechung zur Haftung von Forenbetreibern dar. Bislang sollte gemäß dem Wortlaut von Paragraf 11 des Teledienstegesetzes (TDG) ein Betreiber nur dann für Inhalte Dritter verantwortlich sein, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung hat und den Inhalt dann nicht unverzüglich sperrt oder löscht.
Die vermeintlich klare Formulierung des Paragrafen wurde inzwischen jedoch durch den Bundesgerichtshof (BGH) in seinem „Rolex-Urteil“ (Az.: I ZR 304/01) von 2004 so ausgelegt, dass diese „Haftungsprivilegierung“ nicht für Unterlassungsansprüche gelten soll. Laut BGH ergibt sich das aus Paragraf 8 TDG („Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt“) sowie dem Wort „Verantwortlichkeit“, welches sich lediglich auf Schadensersatz und strafrechtliche Ansprüche beziehe.
Nach dieser neuen Linie ist der Betreiber eines Forums für Äußerungen Dritter verantwortlich, wenn er als „Störer“ anzusehen ist. Demzufolge haftet der Betreiber mit, weil er - auch ohne eigenes Verschulden - willentlich und kausal zum Rechtsverstoß eines anderen beiträgt, sofern er eine Möglichkeit hat, diese Handlung zu verhindern. Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, wird zudem die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten vorausgesetzt.
Setzt sich diese neue Richtung in der Rechtsprechung durch, kommt es bei der Beurteilung einer Haftung für Äußerungen von Dritten in Foren nicht mehr wie bisher primär auf die Kenntnis an. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob es dem Betreiber rechtlich und technisch möglich und vor allem zumutbar ist, derartige Postings zu löschen oder zu verhindern.
Proaktive Überwachung
Das LG Düsseldorf sprach mit Urteil vom 25. Januar 2006 (Az.: 12 O 546/05) dem Opfer einer Beleidigung einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Forums zu. Auf dessen Board, welches keine Registrierung erforderte, war der Kläger unter anderem mehrfach als „Porno-König“ verunglimpft worden. Das Gericht sah den Betreiber als Störer an. Dies allerdings, weil er in der Verhandlung nicht nachweisen konnte, dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung der beleidigenden Inhalte nach Kenntnisnahme nachgekommen sei. Nachdem es bereits zu mehreren beleidigenden Postings in dem Forum gekommen war, treffe den Board-Betreiber die Verpflichtung, weitere Rechtsverletzungen dieser Art so weit wie möglich zu verhindern.
Der Fall ist also etwas anders gelagert als beim „Heise-Forenurteil“. Der Verlag war einer Aufforderung zum Löschen des Beitrags an einem Freitagabend innerhalb von drei Stunden nachgekommen. Zudem war es zuvor nicht zu gleichen Rechtsverletzungen gegenüber dem Betroffenen gekommen. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre: Die Richter in Düsseldorf wollen dem Forenanbieter offenbar keine Pflicht zu einer proaktiven Vorabkontrolle von eingestellten Postings auflegen, wie es ihre Kollegen aus Hamburg fordern. Vielmehr sei der Betreiber nur verpflichtet, „das Forum zu überwachen und nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich zu löschen“ und dies zu dokumentieren.
Hoffnung für Betreiber von nicht kommerziell betriebenen Foren macht ein Urteil des LG München vom Dezember 2005 (Az.: 7 O 16341/05). Das Gericht wies darin den Antrag eines für Abmahnungen bekannten Anbieters von Online-Stadtplänen gegen den Betreiber eines Termin- und Veranstaltungskalenders für Gehörlose zurück. Ein Nutzer des Kalenders hatte eine urheberrechtlich geschützte Stadtplankachel gepostet. Dass der Betreiber Einträge nach eigenen Angaben vorab auf rechtswidrige Inhalte kontrolliert, führt laut Gericht nicht dazu, die Einträge als eigene Inhalte zu qualifizieren. Auch eine Haftung als Störer komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Dem Betreiber einer Plattform sei es nicht zuzumuten, jeden Termineintrag vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen, stellten die Münchener Richter klar. Eine solche Verpflichtung würde den Betrieb des Online-Kalenders in Frage stellen. Insbesondere handele es sich beim Veranstaltungskalender anders als bei der Entscheidung des BGH im Fall Internet-Versteigerung nicht um ein gewerbliches Angebot.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erweitert die bisherige Rechtsprechung zum Thema Foren schließlich um eine weitere Facette. Der Pressesenat wies mit Urteil vom 26. April 2006 (Az.: 1-15 U 180/05) eine Klage gegen einen Forenbetreiber in zweiter Instanz zumindest teilweise zurück. Zwei Nutzer hatten in dem Meinungsforum Schmähkritik an einer bestimmten Person geübt. Der eine Nutzer war dem Geschmähten namentlich bekannt, der andere nicht.
Da dem Anbieter die Postings bekannt waren und er trotzdem keine Sperrung vornahm, wäre er auch nach alter Rechtsprechung nicht über die Vorschriften des TDG privilegiert und würde dafür haften. Bemerkenswert sind die grundsätzlichen Feststellungen des Gerichts zur Störerhaftung: Bei einem Internet-Forum, in dem überwiegend Meinungen ausgetauscht werden, sei primär diejenige Person auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, die die rechtswidrigen Äußerungen von sich gegeben habe. Der in seinen Rechten Verletzte könne allerdings dann Unterlassung fordern, wenn der Forenbetreiber seinen Nutzern ermöglicht, anonym Beiträge zu verfassen.
Im Umkehrschluss bedeutet das eine Haftungsbefreiung für Anbieter von Meinungsforen, wenn sie die Nutzer zweifelsfrei identifizieren und deren persönliche Daten im Fall einer Rechteverletzung an Betroffene weitergeben. Im konkreten Fall fordert das Gericht in seinem Urteil von der geschmähten Person folglich, ihre Rechte beim namentlich bekannten Urheber des Postings direkt geltend zu machen. Im anderen Fall, bei dem der Name des Urhebers nicht bekannt war, sei der Forenbetreiber in der Störerhaftung.
Fazit
Die jüngsten Urteile zum Thema Forenhaftung deuten darauf hin, dass andere Gerichte dem von Juristen viel kritisierten und nicht rechtskräftigen „Heise-Forenurteil“ mit seinen praxisfremden Forderungen zumindest nicht in seiner extremen Form folgen werden. Der Gesetzgeber arbeitet gerade an einer Neufassung der relevanten Vorschriften im Teledienstegesetz. Zu hoffen ist, dass er klar herausstellt, dass eine Haftung von Forenbetreibern, Anbietern von Blogs und Wikis oder Hosting-Providern für Inhalte Dritter zumindest eine Kenntnis dieser Inhalte voraussetzen muss. (hob)
Joerg Heidrich ist Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags und Rechtsanwalt in Hannover.
aber ct sollte man in solchen sachen blind vertrauen finde ich
